Pflegeversicherung: Beitrag wird angepasst

Hintergrund: BVerfG sieht Änderungsbedarf

Das BVerfG hatte festgestellt, dass die bisherige Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung mit Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Spätestens bis Ende Juli 2023 muss der Gesetzgeber demnach Abhilfe schaffen und künftig stärker danach unterscheiden, ob und wie viele Kinder man aufzieht (BVerfG vom 7. April 2022, 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17).

Hintergrund ist, dass in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Eltern derzeit unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleich hohen Beitragssätzen belastet werden. Eltern mit mehreren Kindern leisten nach Auffassung des BVerfG aber neben dem Geldbeitrag einen höheren Anteil zur sozialen Pflegeversicherung als Eltern mit weniger Kindern.

Bisherige Pflegeversicherungsbeiträge

Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung 3,05 Prozent. Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2022 0,35 Beitragssatzpunkte und ist von den Beschäftigten allein zu tragen.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose geht bereits auf einen älteren Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2001 zurück. Die Karlsruher Richter stellten seinerzeit fest, dass es mit Artikel 3 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit gleich hohen Beiträgen wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden.