Praxistipp

Der Chancen-Aufenthaltstitel kann auch für Ehegatten, Lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft lebende ledige Kinder gelten. Allerdings müssen diese dann – bis auf die Aufenthaltsdauer – dieselben Voraussetzungen erfüllen. Einen noch nicht vollzogenen Familiennachzug beinhaltet das neue Recht nicht.

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Seit dem 31. Dezember 2022 ist der neue § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Er regelt die Voraussetzungen für einen zusätzlichen befristeten Aufenthaltstitel für Geduldete in Deutschland, die sich hier bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen aufhalten (Stichtag ist der 31. Oktober 2022). Neben der Duldung wird auch eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG), die z. B. auf der Flucht ihren Pass verloren haben, sowie eine Gestattung oder der Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel einbezogen.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht ist gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis für diese Personen verbunden – nicht nur eine Chance für die arbeitswilligen Geduldeten, sondern auch für Unternehmen, die bereit sind, sie einzustellen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitgeber zumindest für 18 Monate die Sicherheit, dass sein Beschäftigter nicht in dieser Zeit abgeschoben werden kann. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese muss jedoch gesondert beantragt werden.

Neben der fünfjährigen Aufenthaltsdauer müssen für das Chancen-Aufenthaltsrecht noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Duldungsstatus: Spätestens, wenn über den Antrag auf den Chancen-Aufenthalt entschieden wird, muss eine Duldung vorliegen (gleichgestellt ist ein Rechtsanspruch auf eine Duldung).
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung: Der Geduldete muss gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine schriftliche Loyalitätserklärung abgegeben haben.
  • Straffreiheit: Vorstrafen mit 50 oder mehr Tagessätzen bei allgemeinen Straftaten oder mit 90 oder mehr Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten dürfen nicht vorliegen.
  • Keine Versagensgründe: Der Geduldete darf während seines bisherigen Aufenthalts nicht mehrfach vorsätzlich über seine Identität getäuscht oder Falschangaben gemacht haben. Dabei handelt es sich um Vergehen, die straffrei geblieben sind. 

Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG ist nicht vorgesehen. Nach den 18 Monaten müssen die Bedingungen für einen Antrag auf ein dauerhaftes Bleiberecht bestehen, oder der Beschäftigte erhält im Anschluss wieder nur eine Duldung, deren Voraussetzungen erneut behördlich geprüft werden müssen.