Praxistipp

Bei dem Rückmeldeergebnis handelt es sich nur um eine Momentaufnahme, die durch Ausüben des Kassenwahlrechts schnell hinfällig werden kann. Erst dann, wenn als Reaktion auf die Anmeldung die elektronische Mitgliedsbestätigung vorliegt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die korrekte Krankenkasse adressiert zu haben.

Digitalisierung des Meldeverfahrens

Zuständige Krankenkasse

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 16. März 2023 Grundzüge zum Abrufverfahren zur Ermittlung der zuständigen Krankenkasse sowie zur (zusätzlichen) Meldepflicht bei Beginn und Ende von Elternzeiten beschlossen, die noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt werden müssen. Ebenfalls ab 2024 sollen die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen digitalisiert werden.

Bereits seit dem 1. Januar 2021 sind die Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine papiergebundene Mitgliedschaftsbescheinigung vorzulegen. Im Normalfall benennen sie also bei Aufnahme einer Beschäftigung bzw. bei Krankenkassenwechsel einfach ihre Krankenkasse. Mit der ersten bzw. nächsten Entgeltabrechnung erfolgt die Anbzw. Ummeldung und die zuständige Krankenkasse übermittelt elektronisch zurück, dass die Mitgliedschaft besteht. Dies ist aber nicht immer der Fall.

Neues Anfrageverfahren ab 2024

Aufgrund fehlender, unvollständiger und falscher Angaben wird mancher Arbeitnehmer bei der falschen Krankenkasse angemeldet. Kann die Kasse keine Mitgliedschaft feststellen, übermittelt sie dies an den Arbeitgeber und fordert ihn auf, die Anmeldung zu stornieren. In solchen Fällen können Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr die zuständige Krankenkasse zentral beim GKV-Spitzenverband elektronisch abfragen. Innerhalb von 24 Stunden sollen sie eine Rückmeldung mit Angabe der Betriebsnummer der aktuellen Krankenkasse erhalten.

Besteht im Zeitpunkt der Abfrage allerdings eine Familienversicherung bzw. kann der GKV-Spitzenverband keine (eindeutige) Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse feststellen (z. B. Privatversicherte), wird zurückgemeldet, dass keine Mitgliedschaft besteht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dahingehend befragen, welche Krankenkasse er aus Anlass der Beschäftigungsaufnahme gewählt hat. Soweit der Arbeitnehmer privat versichert ist und dies auch nach Beschäftigungsbeginn bleibt, muss er wiederum die zuständige Einzugsstelle für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge benennen (in der Regel die zuletzt zuständige gesetzliche Krankenkasse).

Weitere Informationen bietet der TOP 5 der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 16. März 2023.