Praxistipp

Das Bundesministerium für Gesundheit soll gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens zum 31. März 2025 ein digitalisiertes Nachweisverfahren entwickeln.

Pflegeversicherung: Beitrag wird angepasst

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Der Anteil des Arbeitgebers am Pflegeversicherungsbeitrag beträgt ab dem 1. Juli 2023 in allen Fallkonstellationen 1,7 Prozent und damit 0,175 Prozent mehr als bisher (siehe aber „Besonderheit im Bundesland Sachsen“). Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist weiterhin allein von den Beschäftigten zu tragen. Die Abschläge für Kinder mindern ausschließlich den Arbeitnehmeranteil, dieser beträgt:

  • 1,45 Prozent bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 1,20 Prozent bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 0,95 Prozent bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 0,70 Prozent bei fünf und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, haben weiterhin 0,5 Prozent mehr an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in den anderen Bundesländern zu tragen. Denn anders als in allen anderen Bundesländern war 1995 bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung nicht der Buß- und Bettag abgeschafft worden. Der Arbeitgeberanteil reduziert sich entsprechend und beträgt in Sachsen ab dem 1. Juli 2023 lediglich 1,2 Prozent.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Beitragsabschläge für Kinder können nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Arbeitgeber als beitragsabführender Stelle die Anzahl der Kinder sowie ihr Alter bekannt sind. Bei Vorlage der Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gelten diese rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab Beginn des Monats, der demjenigen folgt, in dem die Nachweise erbracht werden. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder.

Übergangsregelung: Die Nachweise für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des PUEG geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Für im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geborene Kinder wirken die Nachweise ungeachtet der Drei-Monats-Frist ab dem Beginn des Monats der Geburt.

Zur Sicherstellung möglichst reibungsloser und verwaltungsarmer Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Nachweis der Anzahl der Kinder, sollen einheitliche, zentralisierte und digitalisierte Verfahren installiert werden. Diese sollen zukünftig die Arbeitgeber so weit wie möglich vor dem Aufwand der Prüfung von Nachweisen bewahren.