Pflegeversicherung: Beitrag wird angepasst

Geplante Änderungen zum 1. Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 sollen die Pflegeversicherungsbeiträge angehoben und gleichzeitig der Beschluss des BVerfG vom 7. April 2022 umgesetzt werden. Neben der Differenzierung, ob Beschäftigte Kinder haben oder nicht, soll künftig laut Gesetzentwurf zum PUEG auch die Anzahl der Kinder in der Erziehungsphase bei der Beitragsbemessung eine Rolle spielen:

  • Der Basisbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung soll von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben werden.
  • Kinderlose zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent, denn der allein zu tragende Kinderlosenzuschlag wird von 0,35 auf 0,6 Prozent erhöht. Für jüngere Kinderlose gilt der Basisbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
  • Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase, das bedeutet bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind.

Kinderabschlag und Kinderlosenzuschlag

Der Abschlag ab dem zweiten Kind ist für jedes der Kinder separat zu beurteilen. Er gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.

Sind alle Abschläge für alle Kinder wegen Vollendung des 25. Lebensjahres entfallen, gilt wieder der Basisbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Bei der Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags bleibt alles beim Alten. Er ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wurde. Wird der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, beginnt die Zuschlagsfreiheit mit dem Beginn des Monats der Geburt des Kindes; ansonsten wirkt die Zuschlagsfreiheit erst vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.