Steuerentlastungen – geplante Änderungen
Elektrofahrzeug als Firmenwagen
Nach den bisherigen Regelungen bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei der Ein-Prozent-Methode nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. bei der Fahrtenbuch- Methode nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Klimaziele und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, soll der Höchstbetrag mit dem Wachstumschancengesetz auf 80.000 EUR angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Die Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 gelten.