Telearbeit: Erleichterungen für Grenzgänger
Immer mehr Arbeiten werden im Rahmen von Telearbeit ausgeübt, auch von Grenzgängern. Dazu gehören Tätigkeiten, die regelmäßig und dauerhaft in der häuslichen Umgebung im Wohnstaat ausgeführt werden. Der Arbeitgeber stellt dazu die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme zur Verfügung. Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine multilaterale Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Zuvor griff die Sozialversicherung des Wohnstaats, wenn der Beschäftigte dort mehr als 25 Prozent im Homeoffice gearbeitet hat. Aufgrund der Vereinbarung können jetzt bis zu 49,99 Prozent der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit im Wohnstaat erbracht werden. Neben Deutschland haben bisher 17 Staaten unterzeichnet, darunter bis auf Dänemark alle unsere Nachbarländer. Die Vereinbarung gilt zunächst für fünf Jahre.