Übergangsregelung für Minijobber endet
Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des Mindestlohnerhöhungsgesetzes (vor dem 1. Oktober 2022) ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 EUR erzielten und somit sozialversicherungspflichtig waren, genießen unter Umständen (z. B. kein Anspruch auf Familienversicherung) Bestandsschutz. Die Betroffenen sind aufgrund gesetzlicher Übergangsregelungen noch bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung, sofern sie sich nicht davon haben befreien lassen. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit der bekannten Befreiungsregelung für Minijobs.
Ab dem 1. Januar 2024 besteht in den Bestandsfällen keine Versicherungspflicht mehr, sondern es handelt sich um „normale“ geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Arbeitgeber haben zum 31. Dezember 2023 eine Abmeldung aufgrund Einzugsstellenwechsel an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln (Meldegrund „31“). Bei der Minijob-Zentrale hat eine Abmeldung mit Meldegrund „32“ sowie eine Anmeldung mit Meldegrund „12“ (Beitragsgruppenwechsel) zu erfolgen. Übrigens: Aufgrund der zum 1. Januar 2024 anstehenden Erhöhung von gesetzlichem Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze wird es keine solchen Übergangsregelungen geben.