Weiterbildung: KUG-Sonderregelung verlängert
Weiterbildung während Kurzarbeit soll auch weiterhin für Betriebe und Arbeitnehmer attraktiv bleiben. Bis zum 31. Juli 2024 – und damit ein Jahr länger als ursprünglich vorgesehen – werden dem Arbeitgeber auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet (§ 106a SGB III). Dies geht aus dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ vom 20. Juli 2023 hervor. Voraussetzung: die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden, die Maßnahme und der Träger sind von der Arbeitsagentur zugelassen oder bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähiges Fortbildungsziel vor.
Auch die Lehrgangskosten können in Abhängigkeit von der Betriebsgröße auf Antrag zu 15, 25, 50 oder sogar 100 Prozent erstattet werden – vorausgesetzt, die Weiterbildungsmaßnahme dauert länger als 120 Stunden und sowohl Maßnahme als auch Träger sind zugelassen. Ausnahme: Für Maßnahmen, die auf ein nach dem AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, können keine Lehrgangskosten erstattet werden. Weitere Informationen sind zu finden bei der Bundesagentur für Arbeit.