Neue Meldepflichten bei Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende einer Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren zu übermitteln. Diese Regelung wurde mit dem Achten SGB IV-Änderungsgesetz festgelegt. Bisher war hierfür immer nur eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung notwendig, nun müssen zusätzlich die Elternzeit-Meldungen erfolgen. Der Beginn der Elternzeit ist mit Abgabegrund „17“ und das Ende mit Abgabegrund „37“ zu melden. Die Meldungen sind mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Beginn bzw. Ende der Elternzeit zu erstatten.
Die neuen Meldepflichten gelten immer dann, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Entgeltanspruchs unterbrochen wird, d. h. wenn während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Darüber hinaus muss die Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund von Elternzeit mindestens für einen vollen Kalendermonat andauern. Die Monatsfrist gilt allerdings nur für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte, nicht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Für geringfügig Beschäftigte sowie für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind keine Elternzeit-Meldungen abzugeben. Auch für Bestandsfälle, d. h. für Elternzeiten, die über den 31. Dezember 2023 hinaus andauern, sind keine Meldungen, auch keine „Ende-Meldungen“, abzugeben. Einzelheiten hierzu im Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 28. Juni 2023 (TOP 7).