Praxistipp
Alle Arbeitgeber in den genannten Tätigkeitsfeldern sind verpflichtet, die Vorlage der Impf-/Genesenennachweise ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Es muss also mindestens aufgelistet werden, dass und wann die Kontrolle erfolgt ist. Auch eventuelle Zweifel und der Zeitpunkt einer Meldung an die Gesundheitsbehörden sollten vermerkt werden. Unabhängig davon sind die von den Beschäftigten vorzulegenden Daten zu schützen.
Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen
Beschäftigung nur mit Impfnachweis
Von erheblicher Bedeutung für alle Arbeitgeber in den genannten Bereichen ist die gesetzliche Verpflichtung, dass alle Personen, die ab 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen eingesetzt werden sollen, ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden dürfen. Letztlich darf ab dem 16. März 2022 in dieser Branche ohne Vorlage eines Impfnachweises kein Arbeitsverhältnis mehr begründet werden. Der Impf- oder Genesenennachweis muss vor Tätigkeitsaufnahme bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung vorgelegt werden. Genauso gilt das Beschäftigungsverbot für alle Personen, die nicht nachweisen, dass ihr abgelaufener Nachweis innerhalb eines Monats aktualisiert wurde. Unbedingt zu beachten ist, dass die Nachweispflicht nicht durch Vorlage eines aktuellen Corona-Tests ersetzt oder umgangen werden kann.
Die gesetzliche Neuregelung enthält sogar eine noch weitergehende Verpflichtung für alle Arbeitgeber in den genannten Branchen: § 20a Abs. 3 IfSG verlangt ausdrücklich, dass jeder Arbeitgeber, der Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen hat, das zuständige Gesundheitsamt informieren und die entsprechenden Daten dorthin übermitteln muss.