Erleichterungen bei Fahrtkostenzuschüssen

Anpassungen ab 2022

Nicht nur wegen der Corona-Pandemie wird bundesweit inzwischen von einer Verringerung der Fahrten ausgegangen (z. B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten). Deshalb weist das BMF darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrten verhältnismäßig verringert, wenn der Arbeitnehmer bei einer ab 2022 erforderlichen, in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche beruflich tätig werden soll

Bei einer Dreitagewoche geht das BMF aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt werden. Auf das Jahr gesehen wären das also 108 Tage.

Finanzamt erhöht den Bruttoarbeitslohn

Der beschriebene, arbeitgeberseitige Anpassungsbedarf besteht grundsätzlich erst ab 2022. Für die Vorjahre besteht für Arbeitgeber kein Handlungs-/Korrekturbedarf. Allerdings wird das Finanzamt des Arbeitnehmers bei der Einkommensteuerveranlagung ggf. den Bruttoarbeitslohn erhöhen.