Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen

Kein Nachweis, keine Impfung – was nun?

Erfolgt keine Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, ohne dass ein medizinisch anerkannter Ausnahmefall besteht, wird es für Arbeitgeber schwierig. Einerseits ist die Vorlage eines Nachweises bis spätestens zum 15. März 2022 eine gesetzliche Vorgabe und damit eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Jede Missachtung stellt einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, worauf Arbeitgeber mit den üblichen Maßnahmen von erneuter Aufforderung zur Vorlage, einer Abmahnung oder auch einer Kündigung reagieren können.

In jedem Fall dürfen alle Personen, die einen Impf-/Genesenennachweis oder eine medizinische Ausnahmebescheinigung, egal aus welchem Grunde, nicht vorlegen, nicht beschäftigt werden. In diesem Fall entstehen auch keine Vergütungsansprüche.

Ob und wie oft die Beschäftigten jedoch zur Vorlage der Nachweise aufgefordert werden müssen und ab wann eine arbeitgeberseitige Kündigung zulässig ist, wird von den Arbeitsgerichten geklärt werden müssen. Es spricht jedoch viel dafür, dass bei dauerhafter Verweigerung der gesetzlich geforderten Nachweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein wird.

Impfung abgelehnt wird, kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden, was eine personenbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Gleiches gilt, wenn aus diesem Grunde ein behördliches Tätigkeitsverbot für eine Person ausgesprochen wird.

Neu eingestellte Beschäftigte im Gesundheitswesen dürfen, anders als in anderen Branchen, ab dem 16. März 2022 schon im Vorstellungsgespräch nach ihrem Impfstatus gefragt werden und dürfen erst dann ihre Tätigkeit aufnehmen und eingesetzt werden, wenn sie die geforderten Nachweise vorgelegt haben.

In allen Fällen kann die Vorlage von sog. Gefälligkeitsattesten oder gar falschen Dokumenten eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Zudem wird sicher auch von den Gerichten geklärt werden müssen, ob Beschäftigte, die trotz Aufforderung ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sind.