Praxistipp

Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Arbeitnehmer mitgeteilten Angaben von den 2025 im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von später im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers.

Ungeachtet dessen sind stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung zu machen – dazu sind die Beschäftigten gesetzlich verpflichtet. Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

PV-Beitragsabschlag: Welche Kinder zählen?

Übergangsregelung: Vereinfachtes Nachweisverfahren

Um den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber zu minimieren, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft entwickelt und eingerichtet werden. Bis dieses bereitsteht, ist in einer Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen, das nun konkretisiert wurde:

  • Arbeitgebern bereits bekannte Kinder können ohne weitere Nachweise oder Nachfragen bei den Arbeitnehmern berücksichtigt werden.
  • Bei weiteren Kindern ist es ausreichend, wenn Arbeitnehmer die Anzahl ihrer unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber auf Anfrage mitteilen. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird in der Übergangszeit verzichtet. Es empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage bei den Arbeitnehmern und Ablage der Antwort in den Entgeltunterlagen. Aber auch eine telefonische Abfrage mit entsprechender Dokumentation in den Entgeltunterlagen ist ausreichend.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren gilt bis zum 30. Juni 2025 auch für die Befreiung vom PV-Beitragszuschlag.