Umgang mit Feiertagszuschlägen an den Osterfeiertagen

Die Osterfeiertage stehen vor der Tür. In einigen Branchen wird auch während der Feiertage gearbeitet. Der außerordentliche Arbeitseinsatz der Mitarbeiter wird von Arbeitgebern häufig mit Zuschlägen zum regulären Entgelt honoriert.

 

Steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind Besonderheiten zu beachten, wenn Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) gewährt werden.

Steuerrecht:

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich neben dem regulären Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des sogenannten Grundlohns des jeweiligen Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG). Der steuerfreie Feiertagszuschlag von 125 Prozent gilt für alle Osterfeiertage (für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag). Als Grundlohn wird das laufende Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht, angesetzt. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.

Sozialversicherungsrecht:

Sozialversicherungsrechtlich gelten andere Regelungen. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge begründet in der Sozialversicherung nicht in vollem Umfang Beitragsfreiheit.

Die Zuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden auch hier die Prozentsätze aus dem Steuerrecht.

Beispiel: Der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 Prozent wird auf einen Grundlohn von 40 Euro gezahlt. Der Zuschlag beträgt 8 Euro (20 Prozent von 40 Euro). Davon sind 6,25 Euro beitragsfrei (25 Prozent nach dem Prozentsatz aus dem Steuerrecht von 25 Euro). 1,75 Euro unterliegen der Beitragspflicht.

Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten sind SFN-Zuschläge im Regelfall nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie bleiben damit bei der Beurteilung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, außer Betracht. Dies hängt damit zusammen, dass der Grundlohn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, in der Regel nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.

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