Erweitertes Kinderkrankengeld auch in 2023

Müssen gesetzlich krankenversicherte Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen, können sie auch im Jahr 2023 weiterhin zusätzliche Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Die Sonderregelungen beim Kinderkrankengeld wurden mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“, das am 16. September 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, erneut verlängert.

Auch im Jahr 2023 kann jedes Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage lang Kinderkrankengeld erhalten, Alleinerziehende höchstens für 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern stehen jedem Elternteil höchstens 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 130 Arbeitstage. Voraussetzung: Das betreuende Elternteil und das Kind sind gesetzlich krankenversichert und keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen. Außerdem darf das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.

Eltern haben zudem bis zum 7. April 2023 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie ihr gesundes Kind aus pandemiebedingten Gründen zu Hause betreuen müssen. Dies gilt, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung coronabedingt vorübergehend geschlossen oder ihr Betreten behördlich untersagt ist. Der Anspruch besteht ebenfalls bei Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule oder einem eingeschränkten Zugang zum Kinderbetreuungsangebot. Dies gilt auch, wenn die zuständige Behörde lediglich empfiehlt, eine Betreuungseinrichtung nicht zu besuchen. Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.