Beschäftigung von Altersrentnern
Regelaltersgrenze berücksichtigen
Wichtig für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die persönliche Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers. Abhängig davon, ob diese Grenze beim Bezug einer Altersrente bereits erreicht ist, gelten für die Beschäftigung unterschiedliche Regelungen.
Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um die Altersgrenze, ab der Arbeitnehmer ihre reguläre Regelaltersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. Diese Altersgrenze wird seit dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 sukzessive vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtenjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
Die größte Fehlerquelle ist, dass die falsche Regelaltersgrenze angesetzt wird. Die individuelle Altersgrenze kann ganz einfach anhand des Geburtsdatums des jeweiligen Arbeitnehmers auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann der Arbeitgeber sich aber auch entsprechende Unterlagen vorlegen lassen, aus denen die Regelaltersgrenze hervorgeht, und diese in den Entgeltunterlagen hinterlegen. Hierfür kommt z. B. die Renteninformation in Betracht, die die Deutsche Rentenversicherung einmal pro Jahr an alle Versicherten verschickt, die mindestens 27 Jahre alt sind und 5 Jahre Beitragszeiten erworben haben.