Beschäftigung von Altersrentnern

Änderung in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht für beschäftigte Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht, egal ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente geleistet wird. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom beschäftigten Altersrentner getragen. Ab Beginn des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Auch hier ist ohne Bedeutung, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente bezogen wird. Der Arbeitgeber muss jedoch aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber jüngeren Arbeitnehmern seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung weiterhin zahlen. Mit dem sog. Flexirentengesetz wurde diese Beitragspflicht befristet für fünf Jahre vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Ziel dieser Regelung war es, die Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu steigern, ihnen damit eine
längere Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und letztendlich dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ab dem 1. Januar 2022 fällt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz der Versicherungsfreiheit der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wieder an. Die vorübergehende Aussetzung der Beitragspflicht wurde nicht verlängert.

Praxistipp

Mit dem Wiederaufleben der Beitragspflicht des Arbeitgeberanteils zur ALV ist in laufenden Fällen der Beitragsgruppenwechsel von Beitragsgruppenschlüssel „0“ in „2“ mit einer entsprechenden Ab- und Anmeldung (Abgabegründe „32“ und „12“) zu melden.