Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beachten
Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Januar 2022 auf 9,82 EUR und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 EUR hat auch Auswirkungen auf die Höchstarbeitszeit von geringfügig entlohnten Beschäftigten. Die sog. Minijobber dürfen die monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt nicht überschreiten, ansonsten ist die Beschäftigung nicht mehr geringfügig entlohnt und wird sozialversicherungspflichtig. Die folgenden Höchstarbeitszeiten (gerundet) sind – vorbehaltlich einer von der „Ampel-Koalition“ in Aussicht gestellten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR – für Minijobber zulässig: