Kein Vergütungsanspruch bei Corona-Lockdown

Muss ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich angeordneten Corona-Lockdowns vorübergehend schließen, so trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er ist nicht dazu verpflichtet, seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eine Vergütung zu zahlen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die als Minijobberin in einem Geschäft für Nähmaschinen tätig war. Dies musste im April 2020 aufgrund des staatlich angeordneten Corona-Lockdowns geschlossen werden. Die Arbeitnehmerin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Die Mitarbeiterin verlangte die Entgeltzahlung für den Monat April 2020, da die Schließung des Geschäftes ihrer Ansicht nach zum unternehmerischen Betriebsrisiko gehöre und der Arbeitgeber sich damit in Annahmeverzug befunden habe. Der Arbeitgeber machte dagegen geltend, dass die Maßnahme das allgemeine Lebensrisiko beträfe, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Richter gaben dem Arbeitgeber recht: Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn wegen der Corona- Pandemie durch behördliche Anordnung fast alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Es sei Sache des Staates, ggf. für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für Beschäftigte zu sorgen, z. B. mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Soweit dies nicht möglich sei, wie bei geringfügig Beschäftigten, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Dadurch lasse sich aber keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

BAG, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21