Aktuelle Änderungen bei Mini- und Midijobs

Übergangsregelung

Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 EUR waren bislang im Übergangsbereich sozialversicherungspflichtig. Seit dem 1. Oktober 2022 sind solche Beschäftigungen aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.

Für diese Fälle wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Längstens bis zum 31. Dezember 2023 besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Betroffenen können sich aber auf Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann wird die Beschäftigung wie eine „reguläre“ geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Versicherungspflicht nur dann weiter, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung gegeben ist. Die Übergangsregelung soll Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 EUR, die bewusst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und keine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben möchten, Bestandsschutz einräumen.

Befreiungsanträge sind bis zum 2. Januar 2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) beim Arbeitgeber zu stellen, dann wirken sie rückwirkend zum 1. Oktober 2022. Wurden in der Krankenversicherung nach dem 30. September 2022 Leistungen in Anspruch genommen, tritt die Befreiung (auch in der Pflegeversicherung) erst vom Beginn des Kalendermonats nach dem Monat der Antragstellung ein. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach dem 2. Januar 2023 keine Befreiung mehr möglich. Die Befreiung setzt im Übrigen das Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes voraus. In der Arbeitslosenversicherung wirkt der Antrag bei einer späteren Erklärung auch noch mit Beginn des Folgemonats nach der Antragstellung.

Die Arbeitgeber können es in den Übergangsfällen ausnahmsweise vorübergehend mit zwei Einzugsstellen zu tun bekommen. In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ein Minijob vor, daher ist die Minijob-Zentrale zuständig. In der Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung ist die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben. DEÜV-Meldungen sind in jedem Fall zu erstatten, denn der Personengruppenschlüssel lautet immer einheitlich „109“. Der Beitragsgruppenschlüssel variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Bei fortbestehender Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherungspflicht gelten für die Beitragsberechnung die bis 30. September 2022 maßgebenden Regelungen weiter. Das bedeutet, die besondere Beitragsberechnung und -tragung im Übergangsbereich ist weiterhin anzuwenden. Der Faktor in der Berechnungsformel, der sich aus der jeweils aktuellen Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das entsprechende Kalenderjahr ergibt, wird für 2023 vom Bundesgesundheitsministerum an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Praxistipp

In der Rentenversicherung besteht in den Übergangsfällen weiterhin Versicherungspflicht, nunmehr aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit den bekannten Befreiungsregelungen.