Energiepreispauschale: Praktische Umsetzung

Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber verpflichtet, allen ihren Mitarbeitern, mit denen am 1. September 2022 ein aktives erstes Dienstverhältnis besteht, im September 2022 die sog. Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von je 300 EUR auszuzahlen. Die Refinanzierung für die Arbeitgeber erfolgt über Entnahmen aus dem Lohnsteueraufkommen.