
Praxistipp
Begründet wird die Rechtsauffassung damit, dass der Arbeitgeber typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers hat. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermitteln.
Steuerliche Praxisfragen zum Homeoffice
Homeoffice als Betriebsstätte?
Hat der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte, so ist er als sog. inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Deutschland hat für den Arbeitslohn eines im Ausland wohnenden Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitslohn von einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte getragen wird, d. h., wenn die Löhne als Betriebsausgaben den Gewinn dieser Betriebsstätte gemindert haben.
Das Bundesfinanzministerium hat nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geregelt, dass ein Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, IV D 1 – S 0062/23/10003 :001, Ziffer 2.4).
Dieser Grundsatz gilt auch bei:
- Übernahme der Kosten für das Homeoffice und Ausstattung durch den Arbeitgeber;
- Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (= Mieter) und Arbeitnehmer (= Vermieter); etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich befugt ist, die Räume anderweitig zu nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit);
- Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.