Der Arbeitgeber kann bei einem beruflich veranlassten Umzug seinem Arbeitnehmer umzugsbedingte Aufwendungen in gewissem Rahmen steuerfrei erstatten. Der Wohnungswechsel ist z. B. beruflich veranlasst, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb eintritt. Erforderlich ist danach, dass sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringert.
Offen ist aktuell ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg um die Anerkennung von Umzugskosten für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer. Die Arbeitnehmer- Ehegatten sind im Streitfall in eine größere Wohnung (in derselben Stadt ohne erhebliche Fahrtzeitverkürzung) umgezogen, in der sie anders als zuvor jetzt jeder über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen. Mit Urteil vom 23. Februar 2023 (5 K 190/22) gab das FG Hamburg der Klage statt und hat die Umzugskosten berücksichtigt. Das FG Hamburg geht anders als das Finanzamt von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung des Umzugs aus. Das beklagte Finanzamt hat u. a. im Hinblick auf die Frage der beruflichen Veranlassung Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof wird unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 geführt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.