Praxistipp

Die Beitragserstattung und die gezahlten Zinsen sind im Beitragsnachweisverfahren anzugeben. Dies erfolgt in der regulären Beitragsgruppe 0001 für die Pflegeversicherung. Eine besondere Schlüsselung ist nicht vorgesehen.

PV-Beitragsabschläge: Erstattung und Verzinsung

Zinshöhe, Auszahlung und Zeitraum

Nicht berücksichtigte Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung sind laut Wachstumschancengesetz mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen; einen gesonderten Antrag müssen die Arbeitnehmer nicht stellen (§ 125 Abs.1 SGB IV).

Ermittlung der Zinshöhe und Auszahlung

Ist der Erstattungsbetrag für einen Monat ermittelt, wird er ohne vorherige Rundung mit 4 Prozent pro Jahr verzinst. Bevor die Zinsberechnung durchgeführt wird, ist auch eine Rundung auf volle Euro-Beträge möglich; vorausgesetzt, dies ist programmtechnisch im Entgeltabrechnungssystem umsetzbar.

Ob der Erstattungsbetrag samt Zinsen ausgezahlt oder mit künftigen Beitragsansprüchen verrechnet wird, entscheidet der Arbeitgeber. Die Aufrechnung mit künftigen Beitragsansprüchen kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen.

Zeitraum, für den Zinsen zu zahlen sind

Der Zinszeitraum beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Beitragsabschläge in der PV noch nicht berücksichtigt wurden. Also mit Blick auf das Inkrafttreten der Regelung zum 1. Juli 2023 frühestens vom 1. August 2023 an. Der Zinszeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats, vor dem die Erstattung der Beitragsabschläge tatsächlich vom Arbeitgeber vorgenommen wird, spätestens aber mit dem 30. Juni 2025. Das bedeutet: Der Zinsanspruch besteht für jeden Monat, für den die Beitragsabschläge in der PV noch nicht berücksichtigt worden sind, separat. Er muss für jeden einzelnen Monat ermittelt werden. Der insgesamt zu gewährende Zinsanspruch lässt sich also nicht in einem Rechenschritt auf Basis der Höhe der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums ermitteln (siehe Beispiel).