
PV-Beitragsabschläge: Erstattung und Verzinsung
Verzinsung von Beitragserstattungen
Damit Arbeitgeber die PV-Beitragsabschläge für die Kinder ihrer Beschäftigten berücksichtigen können, müssen sie seit 1. Juli 2023 die Anzahl und das genaue Alter der Kinder kennen. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 ist es ausreichend, wenn Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zu den Kindern nachweisfrei erhalten (sog. Vereinfachtes Nachweisverfahren). Alternativ können Arbeitgeber mit der Berücksichtigung der Beitragsabschläge bis zur Einbindung des digitalen Abrufverfahrens für Kinderdaten warten. Dies wird aktuell erarbeitet und soll spätestens zum 1. Juli 2025 an den Start gehen.
Verzinsung von Beitragserstattungen
Laut der „Grundsätzlichen Hinweise“ des GKV-Spitzenverbandes vom 28. März 2024 gilt für die Verzinsung von PV-Beitragserstattungen Folgendes:
- Werden Erstattungen von zu viel gezahlten PV-Beiträgen erst nach dem 1. Juli 2025 vorgenommen, sind diese zu verzinsen.
- Werden die PV-Beitragsabschläge bereits vor dem 1. Juli 2025, dem geplanten Start des digitalen Abrufverfahrens für die Kinderdaten, berücksichtigt, entstehen keine Zinsansprüche für die Arbeitnehmer.
Das bedeutet konkret: Alle Arbeitgeber, die zu viel gezahlte PV-Beiträge bereits jetzt an ihre Arbeitnehmer erstatten oder die PV-Beitragsabschläge noch vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens für die Kinderdaten bei den PV-Beiträgen rückwirkend ab 1. Juli 2023 berücksichtigen, müssen ihren Arbeitnehmern keine Zinsen zahlen.
Teilen Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern erst jetzt die Anzahl ihrer Kinder mit, so ist diese bei den Beitragsabschlägen in der PV rückwirkend zu berücksichtigen. Sind die Kinder vor dem 1. Juli 2023 geboren, erfolgt die rückwirkende Berücksichtigung ab diesem Tag, ansonsten ab Beginn des Monats der Geburt. Eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen an die Arbeitnehmer entsteht in solchen Fällen für Arbeitgeber aber nicht, sofern die Erstattung vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens erfolgt.
Praxistipp
Sofern Arbeitgeber die Beitragsabschläge bei den PV-Beiträgen bislang noch nicht berücksichtigt haben, lassen sich Zinszahlungen und aufwändige Zinsberechnungen vermeiden, sofern die Beitragserstattung noch vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens erfolgt.