Ferienjobs von Studenten und Schülern
Beschäftigung von Schülern
Auch Schüler nutzen die Sommerferien, um Geld zu verdienen. Für Schulentlassene bietet sich die freie Zeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ebenfalls an, ihr Taschengeld aufzubessern. Bei mehr als geringfügiger Beschäftigung besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung keine Sonderregelung. In diesen Sozialversicherungszweigen greift demnach die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Nur in der Arbeitslosenversicherung sind mehr als geringfügig beschäftigte Schüler von allgemeinbildenden Schulen versicherungsfrei. Von allgemeinbildenden Schulen ist das Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundschuljahr zu unterscheiden. Wer ein solches Berufsschuljahr besucht, ist kein Schüler einer allgemeinbildenden Schule, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.
Schüler, die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. Auch hier könnte sich Berufsmäßigkeit wie bei den Studenten lediglich aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben, was in der Regel nicht zum Tragen kommt. Gleiches gilt für Schulentlassene, die u. a.
- ein (Fach-)Hochschulstudium, ein Berufsvorbereitungsjahr, ein Berufsgrundschuljahr anstreben,
- eine Meisterschule im Anschluss besuchen möchten und sich nicht arbeitsuchend gemeldet haben oder
- ein vorgeschriebenes Praktikum für die anstehende (Fach-)Hochschulausbildung absolvieren möchten.
Dagegen werden Schulentlassene bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung als berufsmäßig angesehen, die u. a.
- ein duales Studium,
- eine Ausbildung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
- eine Berufsausbildung,
- ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr,
- einen Bundesfreiwilligendienst oder andere Freiwilligendienste aufnehmen bzw.
- einen freiwilligen Wehrdienst oder ein Praktikum ohne Absicht der Studienaufnahme ableisten möchten.
Wie bei kurzfristiger Beschäftigung üblich, muss die Berufsmäßigkeit nur geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Praxistipp
Bei kurzfristiger Beschäftigung ist hinsichtlich der Prüfung der Berufsmäßigkeit zwischen Schülern und Schulentlassenen zu unterscheiden. Auch ist relevant, was der Schüler nach der kurzfristigen Beschäftigung beruflich tun möchte.