Praxistipp

Eine Ausnahme besteht allenfalls, wenn der Student aufgrund seines Erwerbsverhaltens als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist, diese Besonderheit greift allerdings höchst selten.

Ferienjobs von Studenten und Schülern

Arbeiten in den Semesterferien

Kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien

Eine in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Voraus vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart (z. B. Aushilfe bei einem zeitlich begrenzten Volksfest) auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist. Seit einigen Jahren stehen diese beiden Zeitgrenzen gleichberechtigt nebeneinander.

Kurzfristige Vorbeschäftigungen in demselben Kalenderjahr sind bei der Prüfung der Einhaltung der zeitlichen Grenzen mit anzurechnen. Dabei werden auch kurzfristige Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR) berücksichtigt. Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen treten an die Stelle der Drei-Monats-Grenze 90 Kalendertage. Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien gelten dabei folgende Grundsätze: Volle Kalendermonate sind mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen zu berücksichtigen. Umfasst ein Zeitraum keinen kompletten Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass volle Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten anzurechnen sind. Alternativ kann die 70-Arbeitstage-Grenze herangezogen werden (siehe Beispiel 1).

Soweit eine Beschäftigung die zeitlichen Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, aber das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist darüber hinaus die Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich. Bei dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt handelt es sich um einen fiktiv zu berechnenden Betrag, der anhand der Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu ermitteln ist. Dabei ist die Geringfügigkeitsgrenze ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

Ist eine Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, wird sie berufsmäßig ausgeübt und Kurzfristigkeit ist ausgeschlossen.