Energiepreispauschale soll Arbeitnehmer entlasten

Steuerpflicht der EPP und Refinanzierung für Arbeitgeber

Steuerpflicht der EPP

Per Fiktion wird die EPP bei Arbeitnehmern zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gerechnet. Die EPP unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug und ist demnach generell als Bruttobetrag zu sehen.

Die etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist dagegen nicht steuerpflichtig. Die EPP hat auch keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende sog. Vorsorgepauschale, da es sich bei der EPP nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Refinanzierung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollen – als Refinanzierungsmaßnahme – die Zahlung aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen können. Damit sie die Belastung nicht selbst tragen müssen, mindern sie die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum. Die Arbeitgeber können die EPP bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September (für den Anmeldungszeitraum August) entnehmen, sodass sie selbst nicht in Vorkasse gehen müssen, falls die Auszahlung über den Lohn erst nach dem 10. September erfolgt.

Praxistipp

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Neben der EPP sind u. a. die folgenden steuerlichen Erleichterungen enthalten (rückwirkend ab 1. Januar 2022)::

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 EUR auf 10.347 EUR.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird von 35 auf 38 Cent erhöht.