Praxistipp

Unternehmen, die Flüchtlinge einstellen, müssen ihnen die gleichen Rechte einräumen wie ihren übrigen Beschäftigten. Dementsprechend haben Geflüchtete z. B. Anspruch auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitnehmerschutzrechte wie z. B. die Kündigungsschutzvorschriften sind ebenfalls zu beachten.

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Was gilt im Arbeitsrecht?

Arbeitserlaubnis muss vorliegen

Grundvoraussetzung dafür, dass Flüchtlinge in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, ist das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis. Um diese zu bekommen, muss der Flüchtling zunächst bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. In der Aufenthaltsgenehmigung vermerkt die Behörde, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist – dies soll bei Flüchtlingen aus der Ukraine generell erfolgen. Das heißt, dass diese Flüchtlinge direkt mit der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Die Arbeitserlaubnis wird bei Flüchtlingen aus der Ukraine unabhängig davon erteilt, ob schon ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht oder nicht. Mit einer gültigen Arbeitserlaubnis ist auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer möglich. Einen Asylantrag müssen ukrainische Flüchtlinge nicht stellen.

Arbeitsaufnahme mit Fiktionsbescheinigung

Eine sehr schnelle Arbeitsaufnahme ist mit einer sog. Fiktionsbescheinigung möglich. Auch diese kann die Ausländerbehörde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung ausstellen und damit erreichen, dass der Geflüchtete schon während des Antragsverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf.

Zustimmung der Arbeitsagentur nicht notwendig

Normalerweise prüft die Bundesagentur für Arbeit vor der Beschäftigung eines Flüchtlings aus einem Nicht-EU-Staat, ob die freie Stelle nicht vorrangig mit einem Kandidaten aus Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat besetzt werden kann. Bei den Menschen, die wegen des Ukraine-Kriegs geflüchtet sind, wird auf diese „Vorrangprüfung“ jedoch verzichtet.

Spezielle Berufszugangsvoraussetzungen gelten für Geflüchtete genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer. Für den Zugang zu reglementierten bzw. rechtlich geschützten Berufen wie z. B. als Ärzte, Lehrer oder Erzieher benötigen die Geflüchteten eine in Deutschland anerkannte berufliche Qualifikation. In nicht reglementierten Berufen können Flüchtlinge direkt nach Erhalt der Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.

Gestaltung des Arbeitsvertrags

Ist die Aufenthaltsgenehmigung des Geflüchteten zeitlich befristet, bietet es sich an, einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu dem Zeitpunkt abzuschließen, an dem die Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis endet. Es ist aber auch der Abschluss eines unbefristeten Vertrags möglich. Wenn der Geflüchtete dann irgendwann in seine Heimat zurückkehren möchte, könnte er das Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

Geflüchtete als Auszubildende

Wird eine Arbeitserlaubnis erteilt, so gilt sie gleichzeitig auch als Zugang zu einer Berufsausbildung oder zu einem Praktikum. Zu beachten ist: Geflüchtete aus der Ukraine haben Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit, z. B. zu Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsvorbereitung, zur Berufseinstiegsbegleitung, Einstiegsqualifizierung oder zur Assistierten Ausbildung. Außerdem können Geflüchtete, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten, finanzielle Hilfen wie die Berufsausbildungsbeihilfe oder das Ausbildungsgeld in Anspruch nehmen.