Ersatzruhetag für Arbeit an Feiertagen

Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, haben als Ausgleich einen Anspruch auf einen sog. Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz). Dieser Ersatzruhetag muss ein Werktag von 0 bis 24 Uhr sein. Eine individuelle Regelung über einen 24-Stunden- Zeitraum, der sich über zwei Tage erstreckt, kommt dafür nicht infrage. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers im Schichtdienst zugrunde. Der Mann arbeitet regelmäßig in der Nachtschicht und ist auch an Feiertagen im Einsatz. Seine Arbeitswoche beginnt i. d. R. am Sonntagabend und endet am Samstag morgens. An einem Tag unter der Woche gewährt ihm der Arbeitgeber einen „Rolltag“. Das bedeutet: Der Mitarbeiter hat an einem Werktag nach Schichtende bis zum Abend des darauffolgenden Werktags frei. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass er – wenn der Arbeitnehmer an einem Feiertag unter der Woche arbeitet – den fälligen Ersatzruhetag auch in Form eines solchen „Rolltags“ gewähren dürfe. Der Arbeitnehmer hingegen forderte als Ersatzruhetag einen kompletten Werktag von 0 bis 24 Uhr.

Das BAG entschied zugunsten des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag in Form eines kompletten Werktags (0 bis 24 Uhr), wenn er an einem Feiertag arbeiten musste, der auf einen Werktag fiel. Ein anderer Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genüge demnach nicht als Ersatzruhetag.

BAG, Urteil vom 8. 12. 2021, 10 AZR 641/19