Steuerfreie Überlassung von Smartphone und PC

Wichtiges zur Steuerfreiheit in Kürze

Die Vorteile der Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

  • Die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch die Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzungshäufigkeit steuerfrei. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software.
  • Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder den PC in der Wohnung des Arbeitnehmers.
  • Die Steuerfreiheit gilt für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. Auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) sind steuerfrei.
  • Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Gehaltsumwandlungen sind also möglich.