Änderungen bei den Programmablaufplänen

Hintergrund der Änderungen

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF mit Schreiben vom 13. Februar 2023 geänderte Programmablaufpläne veröffentlicht, und zwar

  • einen für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer für 2023 und
  • einen für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer, einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

Die geänderten Programmablaufpläne sind von den Arbeitgebern grundsätzlich ab dem 1. April 2023 anzuwenden, indem sie z. B. das entsprechende Update zu ihrer Entgeltabrechnungssoftware installieren.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die erst zur Jahreswende mit dem Jahressteuergesetz 2022 geregelten Anhebungen des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1.230 EUR in § 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 EUR in § 24b EStG.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag war zuletzt für 2022 von 1.000 auf 1.200 EUR angehoben worden. Nunmehr erfolgte für 2023 eine weitere, wenn auch geringfügige Anhebung um 30 auf 1.230 EUR. Monatlich werden also bei der Lohnabrechnung 102,50 EUR (1/12 des Jahresbetrags) vom Arbeitgeber berücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer in 2023 Werbungskosten, müssen diese mehr als 1.230 EUR betragen, da sie ansonsten ohne Auswirkung blieben.

Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser wurde mit Wirkung ab 2023 von 4.008 auf 4.260 EUR angehoben. Beim Lohnsteuerabzug wird der Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II abgebildet. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, zum Haushalt des Arbeitnehmers gehört.

Gehören zum Haushalt des alleinstehenden Elternteils mehrere Kinder mit Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich der Entlastungsbetrag je Kind um 240 EUR. Dieser Erhöhungsbetrag wird aber nicht über die Steuerklasse II abgebildet. Hierfür müsste im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ein Freibetrag beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden – oder die Erhöhungskomponente wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Praxistipp

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt worden ist.