Vier-Tage-Woche: Das gilt rechtlich
Das gilt arbeitsrechtlich
Vor wenigen Wochen wurde das Ergebnis einer in England durchgeführten Studie veröffentlicht, bei der ca. 70 Unternehmen mit gut 3.300 Mitarbeitern die Vier-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich für die Dauer von sechs Monaten getestet hatten. Das Ergebnis ist beachtlich. Die meisten Unternehmen konnten die Produktivität steigern, während sich die Zahl der Fehltage im Testzeitraum um fast 65 Prozent reduzierte. Auch bei den Mitarbeitern kam die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gut an. Allein ein Drittel der Beschäftigten gab an, dass sich ihre Gesundheit deutlich verbessert habe.
Und auch in Deutschland ist das Interesse an der Vier-Tage-Woche scheinbar groß. Laut einer aktuellen Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) möchte eine Mehrheit der Beschäftigten (53 Prozent) die Arbeitszeit verkürzen. Knapp die Hälfte wünscht sich zudem, weniger als fünf Tage pro Woche zu arbeiten (ogy.de/ baua-arbeitszeitreport). Ebenso kommt das „Randstad Arbeitsbarometer 2023“ zu dem Ergebnis, dass 36,1 Prozent der befragten Beschäftigten in Deutschland ihre aktuelle Wochenarbeitszeit an weniger Tagen erfüllen möchten – etwa durch die Einführung der Vier-Tage-Woche.
Arbeitsrechtlich ist die Einführung der Vier-Tage-Woche in Deutschland kompliziert, aber nicht unmöglich. Zunächst sind die gesetzlichen Vorgaben und Schranken zu beachten.
Im Arbeitszeitgesetz ist eine absolute Höchstarbeitszeit von zehn Stunden an einem Arbeitstag vorgeschrieben (§ 3 Satz 2 ArbZG). Diese Obergrenze würde bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und einer Vier-Tage-Woche bereits voll ausgeschöpft. Von den Mitarbeitern dürfte an diesen vier Tagen keine einzige Minute an zusätzlicher Arbeit verlangt werden, was das Arbeitszeitmodel recht unflexibel machen würde. Auch bei einer 38- oder 39-Stunden-Woche bliebe nicht mehr viel Spielraum für Mehrarbeit.
Überstunden und Mehrarbeit wären dann zwar nicht ausgeschlossen, diese müssten aber an einem weiteren Wochentag erbracht werden, so wie aktuell ja auch schon Wochenendarbeitszeit zulässig ist – eine entsprechende Regelung vorausgesetzt. Dabei muss dann aber auch beachtet werden, dass die Beschäftigten im Durchschnitt eines halben Jahres nicht mehr als 8 Stunden werktäglich arbeiten dürfen. Die Frage ist deshalb eher, ob solche Ausnahmeregelungen die Akzeptanz der Vier-Tage-Woche erhöhen.