Corona: Weitere steuerliche Entlastungen
Steuerfreier Pflegebonus für Pflegekräfte
Sonderleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen solchen Arbeitnehmern gewährt, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind (insbesondere Krankenhäusern), um deren Arbeit während der Corona-Krise zu honorieren, werden bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b – neu – Einkommensteuergesetz – EStG).
Kreis der Anspruchsberechtigten
Der Kreis der berechtigten Personen umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt u. a. in bestimmten Einrichtungen tätige Auszubildende sowie Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst ein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Personen, die in den begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden; auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es insoweit nicht an.
Begünstigter Auszahlungszeitraum
Begünstigt sind Zahlungen seit dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.
Abgrenzung zur allgemeinen Corona-Prämie
Zur Abgrenzung wird klargestellt, dass, soweit Prämienzahlungen nach der neuen Vorschrift in § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei sind, die Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 3 Nr. 11a EStG (steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR je Dienstverhältnis) nicht zur Anwendung kommt.