Kriterien für das Zusätzlichkeitserfordernis

Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für das Einkommensteuerrecht geregelt, was konkret unter „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu verstehen ist (§ 8 Abs. 4 EStG). Nach der gesetzlichen Definition sind nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt, d. h. wenn die folgenden vier Kriterien erfüllt sind:

  • die Leistungen dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden,
  • ie verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
  • bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden.

Ohne Bedeutung bei der Beurteilung ist, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht.

Praxistipp

Ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung erfüllt das steuerrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis nicht. In diesem Falle ist die jeweilige Arbeitgeberleistung steuerpflichtig.