Mehrfaches bEM innerhalb eines Kalenderjahres

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, einem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten, wenn dieser innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beendigung des bEM innerhalb der Jahresfrist erneut für mehr als sechs Wochen, hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neues bEM durchzuführen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

In dem Prozess ging es um einen Produktionshelfer, der nach langjähriger Beschäftigung zwischen 2017 und 2019 mehrfach für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. Im März 2019 fand zwischen ihm und seinem Arbeitgeber ein Gespräch zur Durchführung eines bEM statt. Unmittelbar danach erkrankte der Mitarbeiter erneut für insgesamt 79 Arbeitstage und erhielt im Februar 2020 eine krankheitsbedingte Kündigung. Hiergegen klagte der Angestellte.

Die Klage war, wie bereits in den Vorinstanzen, auch vor dem BAG erfolgreich. Das BAG sah die Kündigung als unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam an, da der Arbeitgeber nicht darlegen konnte, dass ihm auch mit Durchführung eines bEM kein milderes Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stand.Nach Ansicht der Arbeitsrichter hätte ein erneutes bEM durchgeführt werden müssen, da der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des (erfolglosen) bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

BAG, Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21