KUG: Erleichterter Bezug erneut verlängert
Die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die „Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ ist am 21. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Mit den Regelungen, die sonst Ende Dezember 2022 ausgelaufen wären, sollen Unternehmen und Beschäftigte auch weiterhin in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unterstützt werden.
Auch in der ersten Jahreshälfte 2023 gilt, dass Betriebe KUG beziehen können, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind; regulär sind es ein Drittel. Und auch weiterhin müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, um KUG beziehen zu können. Nicht zuletzt ist die Ausnahmeregelung, nach der ein Anspruch auf KUG auch für Leiharbeitnehmer bestehen kann, ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden.
Im Übrigen können die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden für Zeiträume bis zum 31. Juli 2023 pauschaliert zur Hälfte erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Antworten zu häufig gestellten Fragen zum KUG sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zu finden.