Arbeitnehmerpflichten bei AU

Arbeitnehmerpflichten

Mit der Einführung des eAU-Verfahrens ist lediglich die persönliche Nachweispflicht der Beschäftigten durch Vorlage des „gelben Scheins“ entfallen. Unverändert besteht dagegen die Verpflichtung, sich im Krankheitsfall unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden. Nach wie vor müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer schnellstmöglich auf dem betriebsüblichen Weg mitgeteilt werden. Wie bisher reicht es keinesfalls aus, den Arbeitgeber erst nach einem Arztbesuch über eine Erkrankung zu informieren. In welcher Form, z. B. telefonisch oder per E-Mail, zu welcher Zeit und gegenüber welchen betrieblichen Stellen die Krankmeldung zu erfolgen hat, kann und muss jeder Betrieb eigenständig organisieren und vorgeben.

Unabhängig von betriebsorganisatorischen Aspekten erhält der Arbeitgeber nur durch die persönliche Krankmeldung Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit und kann dann im Nachhinein bei der Krankenkasse die entsprechende eAU abrufen.

Unverändert haben Arbeitgeber – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keinen Anspruch auf Angaben dazu, welche Krankheit vorliegt oder welchen Hintergrund die Erkrankung hat. Schon aus Gründen des Persönlichkeitsrechtes und des Datenschutzes besteht in aller Regel keine weitergehende Auskunftspflicht der Arbeitnehmer.

Allerdings haben Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie an ihrer Krankheit kein Verschulden trifft. Auch daran ändern die neuen Verfahrensvorschriften nichts. Schuldhaft handeln Beschäftigte, wenn sie erheblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen.

Die Rechtsprechung stellt nur maßvolle Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beschäftigten. So stellt beispielsweise die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften allein noch kein Verschulden dar. Auch Arbeitsunfälle gelten nur dann als selbst verschuldet, wenn grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wurde, z. B. bei Nichtbeachtung der Verpflichtung zum Tragen eines Helmes oder von Sicherheitskleidung.

Die grob fahrlässige Verletzung von Verkehrsvorschriften, insbesondere eines Alkoholverbotes, kann den Entgeltfortzahlungsanspruch dagegen ausschließen.