Regelung zur Zusatzvergütung für Piloten darf Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen

Eine tarifliche Regelung, die Piloten ab einer bestimmten Zahl an Flugstunden eine zusätzliche Vergütung zusichert, ist rechtswidrig, wenn sie Teilzeitbeschäftigte in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Das geht aus einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor.

Eine „Mehrflugdienststundenvergütung“, bei der Piloten bei Überschreiten einer bestimmten Zahl an Flugstunden zusätzlich vergütet werden, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte, wenn die Schwellenwerte, welche die Zusatzvergütung auslösen, für Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitmitarbeiter identisch sind. Insofern verstößt eine solche Regelung gegen EU-Recht, es sei denn, die Regelung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023, C-660/20). Nach EU-Recht gilt der Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte nicht grundlos schlechter behandelt werden dürfen als Mitarbeiter in Vollzeit.

Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Damit würden teilzeitbeschäftigte Piloten in höherem Maß belastet und diese würden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Der EuGH entschied, dass eine solche nationale Regelung eine Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Piloten darstellt, es sei denn, die schlechtere Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Letzteren Aspekt muss nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüfen. Es muss dabei auch die Vorbehalte des EuGH gegen die von der Fluggesellschaft vorgebrachten Rechtfertigungsgründe berücksichtigen. Das BAG hatte sich an den EuGH gewendet und wollte wissen, ob eine nationale Regelung, wonach ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, gegen EU-Recht verstößt. Geklagt hatte ein Pilot aus Deutschland, der in Teilzeit mit einer 90-Prozent-Stelle beschäftigt ist. Vertraglich ist geregelt, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Eine Zusatzvergütung kann er erhalten, wenn er monatlich eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden leistet und dabei die vertraglich festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Der Pilot fühlt sich durch diese Regelung benachteiligt, weil die Schwellenwerte für vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Piloten identisch sind. Er ist der Meinung, die Schwellenwerte seien unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner Teilzeittätigkeit herabzusetzen.

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