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Fristlose Kündigung wegen privater Tankkarten-Nutzung
Einem Mitarbeiter, der die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarten unerlaubterweise für seine Privatfahrzeuge verwendet, darf gekündigt werden, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor (LAG Niedersachsen, Urteil vom 29. März 2023, 2 Sa 313/22).
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der im Vertrieb tätig war, im Zusammenhang mit der Übergabe eines Dienstwagens zwei Tankkarten ausgehändigt. Entgegen der im Betrieb geltenden Dienstwagenrichtlinie nutzte der Mitarbeiter die Tankkarten wiederholt nicht nur zum Betanken des Dienstwagens, sondern auch für seine Privatfahrzeuge. Aus diesem Grund wurde er von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen.
Die Kündigung erfolgte zu Recht, befand das LAG Niedersachsen, nachdem das zuständige Arbeitsgericht in der Vorinstanz der Auffassung war, der Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Das LAG Niedersachsen dagegen hielt eine Abmahnung angesichts der Schwere der Pflichtverletzung für entbehrlich. Es sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer in 38 Fällen die Tankkarten weisungs- und pflichtwidrig zur Betankung seiner Privatfahrzeuge sowie zur Cabrio-Pflege nutzte. Dadurch entstand dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden in Höhe von rund 2.800 Euro. Der Mitarbeiter habe den Arbeitgeber getäuscht, indem er die Tankbelege eingereicht hat, ohne darauf hinzuweisen, dass sich darunter Abrechnungen für Tankvorgänge befanden, die außerhalb der vertraglichen Anweisungen erfolgt sind, befand das LAG Niedersachsen.