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BFH-Entscheidungen zum Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei „Vergütungen“ an Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob es sich um Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Maßgebend ist die sog. Angemessenheitsprüfung.
Der BFH beanstandet es nicht, wenn ein Versorgungsversprechen der GmbH nicht vom endgültigen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Arbeitsverhältnis, sondern allein vom Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird. Allerdings würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 15. März 2023 – I R 41/19).
2. Keine Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte
Der BFH hat bestätigt, dass das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) Voraussetzung für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei einem Minijob nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 2 Prozent ist.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV oder des § 8a SGB IV setzt lt. BFH eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV voraus (Beschluss des BFH vom 9. August 2023 – VI B 1/23).
Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Eine solche ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nicht gegeben. Deshalb scheidet die Pauschalierung mit 2 Prozent bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aus.