Befristete Vertretung bei dauerhafter AU des Vertreters unzulässig

Wenn ein Arbeitgeber vorab weiß, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der kompletten Vertragszeit ausfallen wird, kann er die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. So hat das Landesarbeitsgerichts Niedersachsen entschieden.

Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen ist eine Befristung zur Vertretung unwirksam, wenn der Arbeitgeber sicher weiß, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger Umstände an keinem einzigen Arbeitstag die vertraglich vorgesehene Vertretungsaufgabe wahrnehmen kann (LAG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 2023, 5 Sa 27/23). In einem solchen Fall ist die Vertretung als Sachgrund für die Befristung unzulässig, entschied das Gericht. Das LAG Niedersachsen gab damit einem Mitarbeiter Recht, der auf eine Entfristung seines Arbeitsvertrags und Weiterbeschäftigung geklagt hatte.

Grundsätzlich liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des zu Vertretenden und der Einstellung des Vertreters voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs, der durch den Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstanden ist, eingestellt wurde. An dieser Kausalität fehlt es nach Ansicht des Gerichts, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weiß, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten kann. Dann sei der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages völlig sinnlos, weil der Zweck, den der Sachgrund der Vertretung verfolgt, nämlich die Aufgabenwahrnehmung des zu vertretenen Arbeitnehmers durch den befristetet eingestellten Vertreter, nicht einmal ansatzweise erfüllt werden könne, argumentierten die Richter.

Im vorliegenden Fall hatten ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer am 27. April 2022 einen befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 28. Mai 2022 vereinbart. Der Mitarbeiter war bereits im Oktober 2020 als Paketzusteller eingestellt worden – auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags, der insgesamt dreimal aufgrund weiterer befristeter Verträge bis zum 30. April 2022 verlängert wurde. Am 23. April 2022 hatte der Mitarbeiter seinen Niederlassungsleiter per WhatsApp über eine sturzbedingte Verletzung und eine eventuell bevorstehende Operation informiert. Seine Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dokumentiert. Die Erstbescheinigung vom 25. April 2022 wies den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 23. April 2022 bis zum 8. Mai 2022 aus, unter dem üblichen Hinweis „voraussichtlich arbeitsunfähig".

Nach Auffassung des LAG Niedersachsen musste der Arbeitgeber aus diesem Sachverhalt schließen, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende der vorgesehenen Befristungsdauer nicht zur Verfügung stehen würde. Der Arbeitgeber konnte sich nach Meinung des LAG auch nicht darauf berufen, dass die ärztliche Erstbescheinigung nur einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum bis zum 8. Mai 2022 auswies. Demnach hätte der Arbeitgeber wissen müssen, dass bei der nur vorübergehenden Angabe der Zeitdauer „voraussichtlich" jederzeit weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen folgen können und in diesem Fall auch folgen mussten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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