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Partnerschaftsfreistellung nach der Geburt eines Kindes geplant
Nach dem Gesetzentwurf soll die bezahlte Freistellung analog zur bereits bestehenden Freistellungsmöglichkeit im Falle der kurzfristig erforderlichen Pflege an längstens bis zu 10 Arbeitstagen in Anspruch genommen werden können.
Der Zeitraum der Inanspruchnahme der Freistellung ist aber nicht frei wählbar, sondern beginnt immer ab dem Tag der Entbindung oder ab dem ersten Arbeitstag nach der Entbindung. Der maximale Anspruch beträgt 10 Arbeitstage, es kann aber auch ein kürzerer Zeitraum oder keine Freistellung in Anspruch genommen werden.
Der neue Partnerschaftslohn, der für die Zeit der Partnerfreistellung gewährt wird, orientiert sich nach dem Gesetzentwurf bei seiner Ausgestaltung und der Finanzierung an den bestehenden Mutterschaftsleistungen. Er wird wie das weitergezahlte Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate ermittelt.
Die Auszahlung des Partnerschaftslohnes erfolgt durch den Arbeitgeber und er ist wie normales Arbeitsentgelt steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der einzelne Arbeitgeber soll von den Kosten für die Freistellung freigehalten werden. Das soll dadurch sichergestellt werden, dass der gezahlte Partnerschaftslohn – wie das bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt – Arbeitgebern in vollem Umfang aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Verfahren erstattet wird.
Partner im Sinne des Gesetzentwurfs ist der andere Elternteil des geborenen Kindes oder die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin der Mutter. Auch Alleinerziehende sollen durch die Partnerfreistellung die Möglichkeit erhalten, sich in einem familiär-vertrauten Umfeld von den Anstrengungen der Geburt zu regenerieren. Dazu können sie eine Person benennen, die sie als Partner oder Partnerin anstelle des anderen Elternteils nach der Entbindung unterstützen kann und ebenfalls den Partnerlohn erhält.