Altersrenten bei höherverdienenden Arbeitnehmern

Zum 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, entfallen. Dies führt in der betrieblichen Praxis vermehrt dazu, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente beziehen und daneben in Vollzeit weiterarbeiten. Für höherverdienende Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, ergeben sich in diesem Kontext Besonderheiten im Zusammenhang mit den zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente wirkt sich nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aus. Arbeitnehmer sind weiterhin kranken- und pflegeversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein (ggf. ist die Sonderregelung für über 55-Jährige nach § 6 Abs. 3a SGB V zu beachten). Auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Besonderheiten zu beachten.

Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Für Beschäftigte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und daneben eine vorgezogene Altersrente beziehen haben Arbeitgeber weiterhin einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gesetzlich oder privat krankenversichert ist. In der Krankenversicherung gilt die Besonderheit, dass der Beitragszuschuss nach der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes berechnet wird. Hintergrund für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ist, dass Altersrentner keinen Krankengeldanspruch haben. In der Pflegeversicherung gibt es keine Sonderregelungen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente

Rentner, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss für die aus der Rente zu zahlenden Beiträge. Diese Beiträge aus der Rente werden nicht direkt von der Rentenversicherung abgeführt, sondern sind vom jeweiligen Rentenbezieher selbst zu zahlen. Der Zuschuss muss zusammen mit der Altersrente beantragt werden – auch von Arbeitnehmern, die neben der Altersrente ihre Beschäftigung weiterhin ausüben. Die Höhe des Beitragszuschusses hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse bzw. dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag bei privat Krankenversicherten ab.

Einzahlung des Beitragszuschusses bei der Krankenkasse

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt (2023: 4.987,50 Euro). Bei höherverdienenden Beschäftigten, die parallel eine Altersrente beziehen, würde die Verbeitragung des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung und der Altersrente insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Belastung führen. Deshalb gilt: Der beschäftigte Altersrentner hat statt eines Beitrags aus der Rente nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers bei der Krankenkasse einzuzahlen, soweit die Beitragserhebung aus dem Arbeitsentgelt und der Rente insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Belastung führen würde (vgl. § 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Mit dem Beitragszuschuss erhält die Krankenkasse somit insgesamt Beiträge für eine Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze, die intern zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung verrechnet werden. Auf der anderen Seite führt die Einzahlung des Beitragszuschusses dazu, dass Arbeitnehmer mit parallelem Altersrentenbezug nicht gegenüber Arbeitnehmern ohne Altersrentenbezug bevorzugt werden.

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