Saisonkräfte: Gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Für viele Saisonkräfte, die geringfügig entlohnt beschäftigt sind, stehen in den Sommermonaten und der Haupturlaubszeit die arbeitsintensivsten Monate bevor. Im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze haben sich mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01. Oktober 2022 Änderungen ergeben, die sich dieses Jahr das erste Mal auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auswirken.

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers aufgrund von Mehrarbeiten in den Sommermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind aber gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen (z.B. im Rahmen von Krankheitsvertretungen).

Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wurden die Regelungen für das unvorhersehbare Überschreiten zum 1. Oktober 2022 gesetzlich fixiert. Die neue gesetzliche Regelung in § 8 SGB IV sieht vor: 

  • Als gelegentlich ist ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen
  • Zudem ist der maximal mögliche Verdienst in den Monaten der Überschreitung nun gesetzlich vorgegeben. Der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung darf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen, also 1.040,00 Euro.
  • Auf Jahressicht ist damit ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240,00 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280,00 Euro im Jahr verdienen.

Diese Neuregelung wirkt sich dieses Jahr das erste Mal auf die Beurteilung in der betrieblichen Praxis aus. Die alten Regelungen zum unvorhersehbaren Überschreiten waren umfangreicher. Bis September 2022 war ein bis zu dreimaliges Überschreiten möglich und der monatliche Verdienst war nicht gedeckelt.

Auch für Einmalzahlungen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, gilt: Sie sind in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und stehen trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.240,00 Euro dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

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