Steuerfreie Übernahme von Telekommunikationskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu steuerfreien Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte Stellung genommen und ein interessantes Gestaltungsmodell akzeptiert.

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen, sind nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Arbeitgeber können Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten, auch wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, zuvor von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen Preis erworben hat. Dies hat der BFH mit Urteilen vom 23.11.2022 (VI R 50/20, VI R 49/20 und VI R 51/20) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

Die Entscheidungen eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Arbeitgeber das Smartphone des Arbeitnehmers zu einem ganz geringen Betrag erwirbt, es aber dadurch gleichwohl ja zu einem betrieblichen Gerät wird und deshalb die Rücküberlassung an den Arbeitnehmer inkl. der Übernahme der anfallenden laufenden Kosten nicht zu einem steuerpflichtigen Vorteil führt.

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