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Regelung zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar
Eine nationale Regelung, wonach ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, steht der EU-weit geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht entgegen, sofern die Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem neuen Urteil entschieden (EuGH, Urteil vom 9.2.2023 — C 453/21).
Zum rechtlichen Hintergrund der EuGH-Entscheidung: In Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist geregelt, dass ein Datenschutzbeauftragter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält bezüglich der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten eine noch weitergehende Regelung: Demnach ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB, also nur aus wichtigem Grund, zulässig. Anhand eines Rechtsstreits in Deutschland wollte das Bundesarbeitsgericht vom EuGH wissen, ob eine solche strengere nationale Regelung mit EU-Recht bzw. mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist.
Der EuGH bestätigte in seinem Urteil, dass eine nationale Regelung, wonach ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, mit EU-Recht vereinbar ist. Nach Auffassung des EuGH soll mit der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden. Danach sind die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten dazu berechtigt, strengere Vorschriften für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit den Vorschriften der DSGVO, vor allem mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind und die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen.